|
Urheberrecht: Das
Urheberrecht ist das Recht des Schöpfers, über ein durch eine geistige
Leistung hervorgebrachtes Werk allein zu verfügen. Das Urheberrecht umfaßt
das Recht des Werkes, aber auch zur Vernichtung, Verbreitung oder zur
Vervielfältigung. Es umfaßt auch das Recht, Änderungen am Werk
vorzunehmen. Alle diese genannten Rechte stehen zunächst dem Urheber zu.
Sie können aber an Dritte weitergegeben werden. Das geschieht z.B. durch
Lizenzvergabe, d.h. einen Dritten werden einige Rechte eingeräumt., die
dieser dann gegen Zahlung der Lizenzgebühr ausüben kann. Neben der
Lizenzvergabe ist auch eine vollständige oder teilweise Abtretung aller
Rechte möglich, wobei lediglich Rudimente beim Urheber verbleiben. Das
Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Es kann bis
dahin durch Rechtsnachfolger, z.B. durch die Erben ausgeübt werden. Da
das Entstehen des Urheberrechtes an eine schöpferische Leistung geknüpft
ist, ist nicht jedes Ergebnis einer Tätigkeit durch das Urheberrecht
geschützt. Vielmehr ist die Benutzung von Kulturtechniken, um ein
Ergebnis zu erzielen, jedem freigestellt. Die Grenzen zwischen
urheberrechtlich geschützten Werken und frei verwertbaren
Arbeitsergebnissen sind fließend. Es empfiehlt sich daher, in Zweifelsfällen
den Rat eines in dieser Materie erfahrenen Rechtsanwaltes einzuholen. Das
Urheberrecht gehört zu den gewerblichen Schutzrechten im
weiteren Sinne. Es gibt nämlich durch das Urheberrecht geschützte Werke,
bei denen ausschließlich eine wirtschaftliche Verwertung den Zielen des
Urhebers entspricht. Ein Dichter, der ein Manuskript eines Romans
erstellt, will natürlich, daß dieser Roman in Buchform einer Vielzahl
von Lesern zugänglich wird. Der Verleger dieses Buches übt seine Tätigkeit
aber nicht aus Menschenfreundlichkeit aus, sondern um mit den Buch Geld zu
verdienen. Ähnliches gilt für die Urheber von Filmen, Musik und auch
Fotografien. Beim Schöpfungsprozeß des bildenden Künstlers dagegen,
steht die Schaffung eines Einzelstückes im Vordergrund, das nach dem
Willen des Künstlers in der Regel auch ein Einzelstück bleiben soll oder
allenfalls wie z.B. bei Metallplastiken oder Druckgrafiken gleich in
mehreren Exemplaren geschaffen wird. Die Grenzen sind natürlich fließend. Bestimmte
Schöpfungen, die ausschließlich der wirtschaftlichen Verwertung dienen,
wie z.B. Erfindungen, Designarbeiten, sind daher in speziellen Gesetzen
geregelt (Patente, Gebrauchsmuster,
Geschmacksmuster, Marken). Das
Urheberrecht ist nicht deckungsgleich mit dem Copyright.
Eine synonyme Verwendung dieser Begriffe ist daher rechtlich unscharf.
Viele Elemente des Ango-Amerikanischen Copyright sind auch in den
Ursprungsländern des Begriffes durch besondere Gesetze geregelt. Im
Gegensatz zum Urheberrecht ist aber dann, wenn ein Schutz aufgrund dieser
besonderen Gesetze versagt wird (z. B. für Patente oder Marken) ein Rückgriff
auf das Copyright nicht gegeben. Es wird nämlich die Prüfung, ob es sich
um eine schützenswerte geistige Leistung handelt, in den Bereich der
Spezialgesetze verlagert, so daß die Verneinung des Schutzes durch das
Spezialgesetz gleichzeitig bedeutet, daß ein schützenswertes Recht nicht
vorliegt. |
|