Urheberrecht:

Das Urheberrecht ist das Recht des Schöpfers, über ein durch eine geistige Leistung hervorgebrachtes Werk allein zu verfügen. Das Urheberrecht umfaßt das Recht des Werkes, aber auch zur Vernichtung, Verbreitung oder zur Vervielfältigung. Es umfaßt auch das Recht, Änderungen am Werk vorzunehmen. Alle diese genannten Rechte stehen zunächst dem Urheber zu. Sie können aber an Dritte weitergegeben werden. Das geschieht z.B. durch Lizenzvergabe, d.h. einen Dritten werden einige Rechte eingeräumt., die dieser dann gegen Zahlung der Lizenzgebühr ausüben kann. Neben der Lizenzvergabe ist auch eine vollständige oder teilweise Abtretung aller Rechte möglich, wobei lediglich Rudimente beim Urheber verbleiben.

Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Es kann bis dahin durch Rechtsnachfolger, z.B. durch die Erben ausgeübt werden.

Da das Entstehen des Urheberrechtes an eine schöpferische Leistung geknüpft ist, ist nicht jedes Ergebnis einer Tätigkeit durch das Urheberrecht geschützt. Vielmehr ist die Benutzung von Kulturtechniken, um ein Ergebnis zu erzielen, jedem freigestellt. Die Grenzen zwischen urheberrechtlich geschützten Werken und frei verwertbaren Arbeitsergebnissen sind fließend. Es empfiehlt sich daher, in Zweifelsfällen den Rat eines in dieser Materie erfahrenen Rechtsanwaltes einzuholen.

Das Urheberrecht gehört zu den gewerblichen Schutzrechten im weiteren Sinne. Es gibt nämlich durch das Urheberrecht geschützte Werke, bei denen ausschließlich eine wirtschaftliche Verwertung den Zielen des Urhebers entspricht. Ein Dichter, der ein Manuskript eines Romans erstellt, will natürlich, daß dieser Roman in Buchform einer Vielzahl von Lesern zugänglich wird. Der Verleger dieses Buches übt seine Tätigkeit aber nicht aus Menschenfreundlichkeit aus, sondern um mit den Buch Geld zu verdienen. Ähnliches gilt für die Urheber von Filmen, Musik und auch Fotografien. Beim Schöpfungsprozeß des bildenden Künstlers dagegen, steht die Schaffung eines Einzelstückes im Vordergrund, das nach dem Willen des Künstlers in der Regel auch ein Einzelstück bleiben soll oder allenfalls wie z.B. bei Metallplastiken oder Druckgrafiken gleich in mehreren Exemplaren geschaffen wird. Die Grenzen sind natürlich fließend.

Bestimmte Schöpfungen, die ausschließlich der wirtschaftlichen Verwertung dienen, wie z.B. Erfindungen, Designarbeiten, sind daher in speziellen Gesetzen geregelt (Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Marken).

Das Urheberrecht ist nicht deckungsgleich mit dem Copyright. Eine synonyme Verwendung dieser Begriffe ist daher rechtlich unscharf. Viele Elemente des Ango-Amerikanischen Copyright sind auch in den Ursprungsländern des Begriffes durch besondere Gesetze geregelt. Im Gegensatz zum Urheberrecht ist aber dann, wenn ein Schutz aufgrund dieser besonderen Gesetze versagt wird (z. B. für Patente oder Marken) ein Rückgriff auf das Copyright nicht gegeben. Es wird nämlich die Prüfung, ob es sich um eine schützenswerte geistige Leistung handelt, in den Bereich der Spezialgesetze verlagert, so daß die Verneinung des Schutzes durch das Spezialgesetz gleichzeitig bedeutet, daß ein schützenswertes Recht nicht vorliegt.