Marken (Warenzeichen):

„Marke“ ist der Name einer Ware oder einer Dienstleistung. Er ist ähnlich wie ein Personenname, oder eine Firma, einmalig.

Marken werden auf Antrag eingetragen. Gegen die Eintragung können Inhaber älterer Marken vorgehen. Wenn darauf zunächst das Deutsche (bzw. das Europäische) Markenamt Waren- oder Dienstleistungsgleichartigkeit feststellt oder eine Verwechslungsgefahr vorliegt und auf Rechtsmittel der BPatG oder das Europäische Markengericht entscheidet, wird die jüngere Marke gelöscht.

Marken unterliegen dem Territorialprinzip, d.h. sie gelten lediglich für das Land, für das sie angemeldet wurden. Bereits seit dem Inkrafttreten des Madrider Markenabkommens vom 14. April 1891, dem zwischenzeitlich eine Vielzahl von Staaten beigetreten ist, gibt es die Möglichkeit, in einer Vielzahl von Staaten durch eine Anmeldung eine in einer Vielzahl von Staaten gleichartige Marke zu erwerben. Das geschieht durch Anmeldung bei der OMPI / WIPO (Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle / World Intellectual Property Organization) in Genf, auf der Basis einer vorher eingetragenen nationalen Marke.

Die Marken werden in 34 Warenklassen sowie 8 Dienstleistungsklassen eingeteilt. In welche Klasse eine Marke gehört und wann Marken untereinander gleichartig sind, ist Gegenstand einer umfangreichen kasuistischen Rechtsprechung. Es empfiehlt sich daher Markeneintragungen, obwohl diese auch durch Privatleute beantragt werden können, über einen in Markensachen erfahrenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt zu beantragen.

Marken können als Wortzeichen, als Wort-Bild-Marke, oder als Bildmarke und zwar ohne Farbangabe (schwarz/weiß), oder farbig angemeldet werden. Die Marke kann flächig oder plastisch eingetragen werden. Daneben gibt es Hörmarken sowie weitere Formen, die hier nicht erörtert werden sollen.

Zu den Marken werden gezählt: Das Firmenschlagwort, so daß sich eine Überschneidung zum allgemeinen Namensrecht ergibt sowie die Ausstattung. Die Ausstattung eines Produktes umfaßt sowohl das Erscheinungsbild der Marke in räumlicher Hinsicht, so daß sich Überschneidungen zum Geschmacksmuster und zur plastischen Marke ergeben, sie umfaßt aber auch bloße Farbkombinationen ohne fest vorgegebene Umrisse.

Es ergibt sich, daß Webseiten in vielerlei Hinsicht mit dem Markenrecht kollidieren können. Das fängt mit dem Domainnamen an, geht über die Verwendung einer oder mehrerer bestimmter Farben für den Hintergrund und endet bei der Verwendung von Tonfolgen beim Aufruf oder der Benutzung der Seite.

Die Eintragung einer Domain bei Internic.de.nic oder der kürzlich ins Leben gerufenen ICANN (INTERNET CORPORATION FOR ASSIGNED NAMES AND NUMBERS) schützt nicht vor Angriffen aus dem Warenzeichenrecht. Es gibt bereits Entscheidungen des OMPI/WIPO, nach der die Vergaberichtlinien der ICANN für die markenrechtliche Beurteilung verwendet werden, so daß damit zu rechnen ist, daß ein Anerkenntnis einer Domain durch ICANN auch gegenüber Marken Bestand haben könnte.