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Marken (Warenzeichen): „Marke“
ist der Name einer Ware oder einer Dienstleistung. Er ist ähnlich wie ein
Personenname, oder eine Firma, einmalig. Marken
werden auf Antrag eingetragen. Gegen die Eintragung können Inhaber älterer
Marken vorgehen. Wenn darauf zunächst das Deutsche (bzw. das Europäische)
Markenamt Waren- oder Dienstleistungsgleichartigkeit feststellt oder eine
Verwechslungsgefahr vorliegt und auf Rechtsmittel der BPatG oder das Europäische
Markengericht entscheidet, wird die jüngere Marke gelöscht. Marken
unterliegen dem Territorialprinzip, d.h. sie gelten lediglich für das
Land, für das sie angemeldet wurden. Bereits seit dem Inkrafttreten des
Madrider Markenabkommens vom 14. April 1891, dem zwischenzeitlich eine
Vielzahl von Staaten beigetreten ist, gibt es die Möglichkeit, in einer
Vielzahl von Staaten durch eine Anmeldung eine in einer Vielzahl von
Staaten gleichartige Marke zu erwerben. Das geschieht durch Anmeldung bei
der OMPI / WIPO (Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle /
World Intellectual Property Organization) in Genf, auf der Basis einer
vorher eingetragenen nationalen Marke. Die
Marken werden in 34 Warenklassen sowie 8 Dienstleistungsklassen
eingeteilt. In welche Klasse eine Marke gehört und wann Marken
untereinander gleichartig sind, ist Gegenstand einer umfangreichen
kasuistischen Rechtsprechung. Es empfiehlt sich daher Markeneintragungen,
obwohl diese auch durch Privatleute beantragt werden können, über einen
in Markensachen erfahrenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt zu beantragen. Marken
können als Wortzeichen, als Wort-Bild-Marke, oder als Bildmarke und zwar
ohne Farbangabe (schwarz/weiß), oder farbig angemeldet werden. Die Marke
kann flächig oder plastisch eingetragen werden. Daneben gibt es Hörmarken
sowie weitere Formen, die hier nicht erörtert werden sollen. Zu
den Marken werden gezählt: Das Firmenschlagwort, so daß sich eine Überschneidung
zum allgemeinen Namensrecht ergibt sowie die Ausstattung. Die Ausstattung
eines Produktes umfaßt sowohl das Erscheinungsbild der Marke in räumlicher
Hinsicht, so daß sich Überschneidungen zum Geschmacksmuster und zur
plastischen Marke ergeben, sie umfaßt aber auch bloße Farbkombinationen
ohne fest vorgegebene Umrisse. Es
ergibt sich, daß Webseiten in vielerlei Hinsicht mit dem Markenrecht
kollidieren können. Das fängt mit dem Domainnamen an, geht über die
Verwendung einer oder mehrerer bestimmter Farben für den Hintergrund und
endet bei der Verwendung von Tonfolgen beim Aufruf oder der Benutzung der
Seite. Die
Eintragung einer Domain
bei Internic.de.nic oder der kürzlich ins Leben gerufenen ICANN (INTERNET
CORPORATION FOR ASSIGNED NAMES AND NUMBERS) schützt nicht vor Angriffen
aus dem Warenzeichenrecht. Es gibt bereits Entscheidungen des OMPI/WIPO,
nach der die Vergaberichtlinien der ICANN für die markenrechtliche
Beurteilung verwendet werden, so daß damit zu rechnen ist, daß ein
Anerkenntnis einer Domain durch
ICANN auch gegenüber Marken Bestand haben könnte. |
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