Unlauterer Wettbewerb:

Der freie Wettbewerb wird dadurch beeinträchtigt, daß einzelne Markteilnehmer bei ihren Maßnahmen die Grenzen der kaufmännischen guten Sitten nicht einhalten, irreführend werben oder mittels Boykott oder Bestechung zum Ziel kommen wollen.

Solches unlautere Verhalten wird durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 07.06.1909 sanktioniert. Das Gesetz setzt sich in rund 30 Paragraphen mit Maßnahmen, die dem Absatz von Waren oder Dienstleistungen dienen auseinander. Es bedient sich dabei zweier Generalklauseln, des § 1 (Verstoß gegen die guten Sitten) und § 3 (Irreführende Werbung). Diese Generalklauseln werden nur zum Teil durch das Gesetz selbst, überwiegend aber durch die Rechtsprechung konkretisiert.

Wesentliches Instrument der Abhilfe gegen unlauteren Wettbewerb ist der Unterlassungsanspruch, der unter wesentlich leichteren Voraussetzungen als sonst im Zivilrecht, mit einer Einstweiligen Verfügung, durchgesetzt werden kann.

Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch kann außer von Gewerbetreibenden, die Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art vertreiben, auch von den Wettbewerbsverbänden und den Industrie- und Handelskammern sowie den Handwerkskammern geltend gemacht werden.

Abmahnvereine gehören nicht zu den berechtigten Anspruchstellern, ihnen fehlt die Aktivlegitimation. Gleichwohl werden viele Ansprüche von solchen Vereinen auch durchgesetzt, weil die gerichtliche Feststellung, daß es sich um einen Abmahnverein handelt, schwierig und in der Regel für einen kleinen Gewerbetreibenden zu teuer zu erreichen ist.