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Unlauterer Wettbewerb: Der
freie Wettbewerb wird dadurch beeinträchtigt, daß einzelne
Markteilnehmer bei ihren Maßnahmen die Grenzen der kaufmännischen guten
Sitten nicht einhalten, irreführend werben oder mittels Boykott oder
Bestechung zum Ziel kommen wollen. Solches
unlautere Verhalten wird durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG) vom 07.06.1909 sanktioniert. Das Gesetz setzt sich in rund 30
Paragraphen mit Maßnahmen, die dem Absatz von Waren oder Dienstleistungen
dienen auseinander. Es bedient sich dabei zweier Generalklauseln, des § 1
(Verstoß gegen die guten Sitten) und § 3 (Irreführende Werbung). Diese
Generalklauseln werden nur zum Teil durch das Gesetz selbst, überwiegend
aber durch die Rechtsprechung konkretisiert. Wesentliches
Instrument der Abhilfe gegen unlauteren Wettbewerb ist der Unterlassungsanspruch,
der unter wesentlich leichteren Voraussetzungen als sonst im Zivilrecht,
mit einer Einstweiligen Verfügung,
durchgesetzt werden kann. Der
wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch kann außer von
Gewerbetreibenden, die Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art
vertreiben, auch von den Wettbewerbsverbänden
und den Industrie- und
Handelskammern sowie den Handwerkskammern
geltend gemacht werden. Abmahnvereine
gehören nicht zu den berechtigten Anspruchstellern, ihnen fehlt die Aktivlegitimation.
Gleichwohl werden viele Ansprüche von solchen Vereinen auch durchgesetzt,
weil die gerichtliche Feststellung, daß es sich um einen Abmahnverein
handelt, schwierig und in der Regel für einen kleinen Gewerbetreibenden
zu teuer zu erreichen ist. |
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