Einstweilige Verfügung:

Die Einstweilige Verfügung (EV) ist im allgemeinen Zivilverfahren wenig bekannt, sie heißt dort auch einstweilige Anordnung oder Arrest. Sie dient der vorläufigen Sicherung eines Anspruches, der danach in einem Hauptsacheverfahren durchgesetzt wird. Demnach soll die einstweilige Verfügung im allgemeinen Zivilrecht nur dann erlassen werden, wenn durch den Erlaß der Einstweiligen Verfügung das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens nicht vorweggenommen wird. Zusätzlich ist eine besondere Dringlichkeit nachzuweisen, d.h. es ist nachzuweisen, daß der Antragsteller des Einstweiligen Verfügungsverfahrens den Ausgang des Klageverfahrens nicht abwarten kann, weil sonst sein Anspruch hinfällig wird, oder weil die behaupteten Rechtsverletzungen nur durch eine sofortige Entscheidung abgewendet werden könne.

In wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten hat die Einstweilige Verfügung einige Besonderheiten. Der Erlaß ist auch zulässig, wenn mit dem Unterlassungsgebot, das im Einstweiligen Verfügungsverfahren in Wettbewerbssachen durchgesetzt werden kann, der Antragsteller bereits befriedigt ist. (Zum Beispiel ist das Verbot einer Werbemaßnahme vor eine bevorstehende Verkaufsmesse zumindest dann ein voller Erfolg, wenn die Messe ohne diese Werbemaßnahme beendet wurde.) Auch hinsichtlich der Dringlichkeit gibt es Erleichterungen, die Dringlichkeit wird nämlich in Wettbewerbsverfahren vermutet. Diese Vermutung ist widerlegbar. Die Dringlichkeitsvermutung gilt als widerlegt, wenn der Verletzte ein gewisse Zeit nach Kenntnis der Werbemaßnahme seine Rechte nicht geltend macht. Diese Frist ist von Landgericht zu Landgericht verschieden. Die kürzeste Frist, nämlich auf den Tag vier Wochen, nehmen die Münchener Landgerichte an. Am längsten hält das Landgericht Hamburg die Vermutung aufrecht, nämlich sechs Monate. (Eine längere Frist würde auch keinen Sinn machen, weil der Unterlassungsanspruch sechs Monate nach Durchführung der Werbemaßnahme verjährt.)

Über die Einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen wird in der Regel noch am Tage des Antrages oder wenige Tage danach entschieden, meist ohne daß der Antragsgegner (also der Werbungtreibende, mit nach Auffassung des Antragstellers unrechtmäßiger Werbung) gehört wird. In einem solchen Fall wird die Einstweilige Verfügung als Beschluß erlassen. Gegen eine Beschlußverfügung kann der Betroffene Einspruch einlegen, mit der Folge, daß es zur mündlichen Verhandlung über den Antrag auf Erlaß einer Einstweiligen Verfügung kommt. Nach der mündlichen Verhandlung wird die Beschlußverfügung durch Urteil bestätigt oder der Antrag auf Erlaß einer Einstweiligen Verfügung durch Urteil abgewiesen.

Gegen eine Urteilsverfügung ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Da die Einstweilige Verfügung lediglich einen vorläufigen Rechtsschutz bietet, muß auch in Wettbewerbssachen der Anspruch im ordentlichen Hauptsacheverfahren weiterverfolgt werden. Es ist aber üblich unter Wettbewerbern zu vereinbaren, daß die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt wird, so daß das Hauptsacheverfahren sich erübrigt.

Eine Einstweilige Verfügung muß vollzogen werden, es gibt feinsinnige Darstellungen, die einen Unterschied zwischen Zustellung und Vollziehung erläutern. Für diese knappe Darstellung ist von einer gleichen Bedeutung der Begriffe „Vollziehung“ und „Zustellung“ auszugehen.

Obwohl es möglich ist eine einstweilige Verfügung auch in Wettbewerbssachen beim Amtsgericht zu beantragen, wird von dieser Möglichkeit sehr selten Gebrauch gemacht. Der Antragsteller wird, wenn er die Möglichkeit hat, (also Wettbewerber ist und nicht Wettbewerbsverband) sich nach dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ein Landgericht aussuchen, das über besondere Erfahrungen bei Wettbewerbsverstößen hat. In Frage kommen hier insbesondere die Landgerichte in Frankfurt a.M., Köln und Hamburg sowie München und Berlin, während bei anderen Landgerichten eine geringere Erfahrung zu vermuten ist. Dies mag sich zukünftig ändern, da durch die Änderung des UWG Wettbewerbsverbände immer am örtlichen Gerichtsstand des Beklagten klagen müssen, so daß auch andere Landgerichte Erfahrungen in Wettbewerbssachen sammeln.

Bei Zustellung einer Einstweiligen Verfügung oder zur Vorbereitung des Antrages auf eine Einstweilige Verfügung, sollte immer ein in diesen Fragen erfahrenen Rechtsanwalt hinzugezogen werden.