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Einstweilige Verfügung: Die
Einstweilige Verfügung (EV) ist im allgemeinen Zivilverfahren wenig
bekannt, sie heißt dort auch einstweilige Anordnung oder Arrest. Sie
dient der vorläufigen Sicherung eines Anspruches, der danach in einem
Hauptsacheverfahren durchgesetzt wird. Demnach soll die einstweilige Verfügung
im allgemeinen Zivilrecht nur dann erlassen werden, wenn durch den Erlaß
der Einstweiligen Verfügung das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens nicht
vorweggenommen wird. Zusätzlich ist eine besondere Dringlichkeit
nachzuweisen, d.h. es ist nachzuweisen, daß der Antragsteller des
Einstweiligen Verfügungsverfahrens den Ausgang des Klageverfahrens nicht
abwarten kann, weil sonst sein Anspruch hinfällig wird, oder weil die
behaupteten Rechtsverletzungen nur durch eine sofortige Entscheidung
abgewendet werden könne. In
wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten hat die Einstweilige Verfügung
einige Besonderheiten. Der Erlaß ist auch zulässig, wenn mit dem
Unterlassungsgebot, das im Einstweiligen Verfügungsverfahren in
Wettbewerbssachen durchgesetzt werden kann, der Antragsteller bereits
befriedigt ist. (Zum Beispiel ist das Verbot einer Werbemaßnahme vor eine
bevorstehende Verkaufsmesse zumindest dann ein voller Erfolg, wenn die
Messe ohne diese Werbemaßnahme beendet wurde.) Auch hinsichtlich der
Dringlichkeit gibt es Erleichterungen, die Dringlichkeit wird nämlich in
Wettbewerbsverfahren vermutet. Diese Vermutung ist widerlegbar. Die
Dringlichkeitsvermutung gilt als widerlegt, wenn der Verletzte ein gewisse
Zeit nach Kenntnis der Werbemaßnahme seine Rechte nicht geltend macht.
Diese Frist ist von Landgericht zu Landgericht verschieden. Die kürzeste
Frist, nämlich auf den Tag vier Wochen, nehmen die Münchener
Landgerichte an. Am längsten hält das Landgericht Hamburg die Vermutung
aufrecht, nämlich sechs Monate. (Eine längere Frist würde auch keinen
Sinn machen, weil der Unterlassungsanspruch sechs Monate nach Durchführung
der Werbemaßnahme verjährt.) Über
die Einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen wird in der Regel noch am
Tage des Antrages oder wenige Tage danach entschieden, meist ohne daß der
Antragsgegner (also der Werbungtreibende, mit nach Auffassung des
Antragstellers unrechtmäßiger Werbung) gehört wird. In einem solchen
Fall wird die Einstweilige Verfügung als Beschluß erlassen. Gegen eine
Beschlußverfügung kann der Betroffene Einspruch einlegen, mit der Folge,
daß es zur mündlichen Verhandlung über den Antrag auf Erlaß einer
Einstweiligen Verfügung kommt. Nach der mündlichen Verhandlung wird die
Beschlußverfügung durch Urteil bestätigt oder der Antrag auf Erlaß
einer Einstweiligen Verfügung durch Urteil abgewiesen. Gegen
eine Urteilsverfügung ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Da
die Einstweilige Verfügung lediglich einen vorläufigen Rechtsschutz
bietet, muß auch in Wettbewerbssachen der Anspruch im ordentlichen
Hauptsacheverfahren weiterverfolgt werden. Es ist aber üblich unter Wettbewerbern
zu vereinbaren, daß die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung
anerkannt wird, so daß das Hauptsacheverfahren sich erübrigt. Eine
Einstweilige Verfügung muß vollzogen werden, es gibt feinsinnige
Darstellungen, die einen Unterschied zwischen Zustellung und Vollziehung
erläutern. Für diese knappe Darstellung ist von einer gleichen Bedeutung
der Begriffe „Vollziehung“ und „Zustellung“ auszugehen. Obwohl
es möglich ist eine einstweilige Verfügung auch in Wettbewerbssachen
beim Amtsgericht zu beantragen, wird von dieser Möglichkeit sehr selten
Gebrauch gemacht. Der Antragsteller wird, wenn er die Möglichkeit hat,
(also Wettbewerber ist
und nicht Wettbewerbsverband)
sich nach dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ein Landgericht
aussuchen, das über besondere Erfahrungen bei Wettbewerbsverstößen hat.
In Frage kommen hier insbesondere die Landgerichte in Frankfurt a.M., Köln
und Hamburg sowie München und Berlin, während bei anderen Landgerichten
eine geringere Erfahrung zu vermuten ist. Dies mag sich zukünftig ändern,
da durch die Änderung des UWG Wettbewerbsverbände immer am örtlichen
Gerichtsstand des Beklagten klagen müssen, so daß auch andere
Landgerichte Erfahrungen in Wettbewerbssachen sammeln. Bei
Zustellung einer Einstweiligen Verfügung oder zur Vorbereitung des
Antrages auf eine Einstweilige Verfügung, sollte immer ein in diesen
Fragen erfahrenen Rechtsanwalt hinzugezogen werden. |
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