Aktivlegitimation:

Aktivlegitimation ist das Recht, Ansprüche in eigenem Namen geltend zu machen. Ein solches Recht ist dann gegeben, wenn z.B. gegen den anderen Vertragspartner auf Erfüllung geklagt werden soll, weil zwischen dem Anspruch und dem Anspruchsteller ein enges rechtliches Verhältnis besteht. Die Erfordernis der Aktivlegitimation soll Popularklagen beschränken, um zu verhindern, daß die Gerichte durch die Entscheidung abstrakter Rechtsfragen blockiert werden.

In einigen Fällen hält es der Gesetzgeber jedoch für nötig, daß auch ferner stehende Personen oder Personengruppen klagen dürfen, dann ist das gesetzlich geregelt (z.B. dürfen die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen, etwa die Eltern minderjähriger Kinder, für ihre Kinder klagen. Der Rechtsnachfolger, z.B. Erbe oder ein Erwerber eines Geschäftsbetriebes kann einen begonnenen Prozeß weiterführen.).

In einigen wenigen Fällen hat der Gesetzgeber auch eine eingeschränkte Form der Popularklage zugelassen, das geschieht meist unter ganz engen Voraussetzungen, deren Vorliegen der jeweilige Kläger beweisen muß. Beispiele sind die Wettbewerbsverbände bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aus dem UWG, Verbraucherverbände bei Klagen aus dem Produkthaftungsgesetz und Umweltverbände bei einigen planungsrechtlichen Entscheidungen der Genehmigungsbehörden.