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Aktivlegitimation: Aktivlegitimation
ist das Recht, Ansprüche in eigenem Namen geltend zu machen. Ein solches
Recht ist dann gegeben, wenn z.B. gegen den anderen Vertragspartner auf
Erfüllung geklagt werden soll, weil zwischen dem Anspruch und dem
Anspruchsteller ein enges rechtliches Verhältnis besteht. Die Erfordernis
der Aktivlegitimation soll Popularklagen beschränken, um zu verhindern,
daß die Gerichte durch die Entscheidung abstrakter Rechtsfragen blockiert
werden. In
einigen Fällen hält es der Gesetzgeber jedoch für nötig, daß auch
ferner stehende Personen oder Personengruppen klagen dürfen, dann ist das
gesetzlich geregelt (z.B. dürfen die gesetzlichen Vertreter natürlicher
Personen, etwa die Eltern minderjähriger Kinder, für ihre Kinder klagen.
Der Rechtsnachfolger, z.B. Erbe oder ein Erwerber eines Geschäftsbetriebes
kann einen begonnenen Prozeß weiterführen.). In
einigen wenigen Fällen hat der Gesetzgeber auch eine eingeschränkte Form
der Popularklage zugelassen, das geschieht meist unter ganz engen
Voraussetzungen, deren Vorliegen der jeweilige Kläger beweisen muß.
Beispiele sind die Wettbewerbsverbände
bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aus dem UWG,
Verbraucherverbände bei Klagen aus dem Produkthaftungsgesetz und
Umweltverbände bei einigen planungsrechtlichen Entscheidungen der
Genehmigungsbehörden. |
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