Unterlassung(vepflichtungs)erklärung:

Ein Werbetreibender kann von einem Wettbewerber, einem Wettbewerbsverband, oder falls einschlägig durch die IHK oder die Handwerkskammer zur Unterlassung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens aufgefordert werden (Abmahnung).

Es reicht auch bei Abmahnung nicht aus, das wettbewerbswidrige Verhalten lediglich einzustellen und weiter nichts zu tun. Vielmehr kann der Verletzte verlangen, daß eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben wird.

In dieser Unterlassungsverpflichtungserklärung wird das wettbewerbswidrige Verhalten, das zu unterlassen ist, genau bezeichnet. Die Einhaltung der Verpflichtung wird unter eine Vertragsstrafe gestellt. Die Unterlassungsverpflichtungserklärung ist bedingungsfeindlich, d.h. eine solche, die eingeschränkt abgegeben wird, oder unter Bedingungen abgegeben wird, muß vom Verletzten nicht akzeptiert werden. Häufig wird jedoch im Vorfeld die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung von der Einräumung bestimmter Aufbrauchfristen für bereits produzierte Werbematerialien abhängig gemacht. Das wird regelmäßig dann akzeptiert, wenn es sich um eine nicht schwerwiegende Verletzung des Wettbewerbsrechts handelt, oder wenn es eine „Interpretationssache“ ist.

Es empfiehlt sich, Unterlassungsverpflichtungserklärungen nur nach Rücksprache mit einem in der Materie erfahrenen Rechtsanwalt abzugeben.