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Unterlassung(vepflichtungs)erklärung: Ein
Werbetreibender kann von einem Wettbewerber, einem Wettbewerbsverband,
oder falls einschlägig durch die IHK oder die Handwerkskammer zur
Unterlassung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens aufgefordert werden (Abmahnung). Es
reicht auch bei Abmahnung
nicht aus, das wettbewerbswidrige Verhalten lediglich einzustellen und
weiter nichts zu tun. Vielmehr kann der Verletzte verlangen, daß eine
Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben wird. In
dieser Unterlassungsverpflichtungserklärung wird das wettbewerbswidrige Verhalten, das zu unterlassen ist, genau bezeichnet.
Die Einhaltung der Verpflichtung wird unter eine Vertragsstrafe
gestellt. Die Unterlassungsverpflichtungserklärung ist
bedingungsfeindlich, d.h. eine solche, die eingeschränkt abgegeben
wird, oder unter Bedingungen abgegeben wird, muß vom Verletzten nicht
akzeptiert werden. Häufig wird jedoch im Vorfeld die Abgabe einer
Unterlassungsverpflichtungserklärung von der Einräumung bestimmter
Aufbrauchfristen für bereits produzierte Werbematerialien abhängig
gemacht. Das wird regelmäßig dann akzeptiert, wenn es sich um eine
nicht schwerwiegende Verletzung des Wettbewerbsrechts handelt, oder wenn
es eine „Interpretationssache“ ist. Es
empfiehlt sich, Unterlassungsverpflichtungserklärungen nur nach Rücksprache
mit einem in der Materie erfahrenen Rechtsanwalt abzugeben. |
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