e-Commerce:

Es handelt sich um einen Versandhandel, bei dem das Angebot der Ware im Internet vorgestellt wird. Vom „klassischen“ Versandhandel unterscheidet sich e-commerce lediglich durch die Art der Übermittlung der für den Vertragsabschluß notwendigen Willenserklärungen und durch den Zahlungsweg.

Die Anforderungen an die Willenserklärungen (siehe dort) sind rechtlich genauso wie bei einem „Vertragsabschluß unter Abwesenden“ üblich. Es wird lediglich eine neue Form der Übermittlung der Willenserklärung, neben der mündlichen Übermittlung durch das Telefon und der schriftlichen Übermittlung durch Brief oder Fax, hinzugefügt.

Als besonderer Zahlungsweg wird häufig die Abwicklung über die Kreditkarte des Bestellers vorgesehen.

Völlig ohne rechtlichen Unterschied zum klassischen Versandhandel vollzieht sich der Warenaustausch (mit Ausnahme des Sonderfalles der Software zum Download). Es gelten daher die üblichen Regeln, die für Kaufverträge gelten auch Leistungsstörungen (Mängel, das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Nichterfüllung und Schlechterfüllung) werden wie üblich abgewickelt.

Für beide Parteien des e-commerce besteht jedoch ein nicht zu unterschätzendes Risiko der Durchsetzung von Ansprüchen.

Während ein lokaler Anbieter bei mangelhafter Leistung vor einem inländischen Gericht verklagt werden kann, ist das bei einem lediglich mit der Internet-Adresse bekannten Anbieter wesentlich schwieriger (wenn auch inzwischen einige Gerichte entschieden haben, daß der Serverstandort für den Gerichtsstand maßgebend ist). Ähnliches gilt natürlich für den nichtinländischen Besteller.

Es wird diskutiert, ob auf dem e-commerce die verbraucherschutzrechtlichen Regelungen des Gesetzes über den Abschluß von Geschäften außerhalb von Geschäftsräumen (besser bekannt als Haustürgeschäfte) angewendet wird, mit der Folge, daß ein Widerrufsrecht besteht, über das belehrt werden muß. Da das Gesetz verlangt, daß die Belehrung über den Widerruf schriftlich zu erfolgen hat und zu unterschreiben ist, wäre die Praktikabilität des e-commerce damit in Frage gestellt wird, wenn nicht das Gesetz auf die Erfordernisse (Stichwort: elektronische Signatur) angepaßt wird.