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e-Commerce: Es
handelt sich um einen Versandhandel, bei dem das Angebot der Ware im
Internet vorgestellt wird. Vom „klassischen“ Versandhandel
unterscheidet sich e-commerce lediglich durch die Art der Übermittlung
der für den Vertragsabschluß notwendigen Willenserklärungen
und durch den Zahlungsweg. Die
Anforderungen an die Willenserklärungen
(siehe dort) sind rechtlich genauso wie bei einem „Vertragsabschluß
unter Abwesenden“ üblich. Es wird lediglich eine neue Form der Übermittlung
der Willenserklärung,
neben der mündlichen Übermittlung durch das Telefon und der
schriftlichen Übermittlung durch Brief oder Fax, hinzugefügt. Als
besonderer Zahlungsweg
wird häufig die Abwicklung über die Kreditkarte des Bestellers
vorgesehen. Völlig
ohne rechtlichen Unterschied zum klassischen Versandhandel vollzieht sich
der Warenaustausch (mit Ausnahme des Sonderfalles der Software
zum Download). Es gelten
daher die üblichen Regeln, die für Kaufverträge gelten auch Leistungsstörungen
(Mängel, das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Nichterfüllung und
Schlechterfüllung) werden wie üblich abgewickelt. Für
beide Parteien des e-commerce besteht jedoch ein nicht zu unterschätzendes
Risiko der Durchsetzung von Ansprüchen. Während
ein lokaler Anbieter bei mangelhafter Leistung vor einem inländischen
Gericht verklagt werden kann, ist das bei einem lediglich mit der
Internet-Adresse bekannten Anbieter wesentlich schwieriger (wenn auch
inzwischen einige Gerichte entschieden haben, daß der Serverstandort für
den Gerichtsstand
maßgebend
ist). Ähnliches gilt natürlich für den nichtinländischen Besteller. Es
wird diskutiert, ob auf dem e-commerce die verbraucherschutzrechtlichen
Regelungen des Gesetzes über den Abschluß von Geschäften außerhalb von
Geschäftsräumen (besser bekannt als Haustürgeschäfte) angewendet wird,
mit der Folge, daß ein Widerrufsrecht besteht, über das belehrt werden
muß. Da das Gesetz verlangt, daß die Belehrung über den Widerruf
schriftlich zu erfolgen hat und zu unterschreiben ist, wäre die
Praktikabilität des e-commerce damit in Frage gestellt wird, wenn nicht
das Gesetz auf die Erfordernisse (Stichwort: elektronische
Signatur) angepaßt wird. |
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