Willenserklärung:

Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Abgabe zweier rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen, die dem Abschluß eines Vertrages dienen, gehören der Handlungswille, der Rechtsbindungswille und der konkrete Geschäftswille.

Der Vertrag (siehe dort) kommt zustande durch das Angebot des Anbieters (z.B. durch den Verkäufer) und durch die Annahme dieses Angebotes durch den Annehmenden (z.B. durch den Käufer).

Die Willenserklärungen können mündlich, konkludent, durch Schweigen oder schriftlich abgegeben werden.

Willenserklärungen können angefochten werden.

Die Anfechtung hebt die Wirkung der Willenserklärung auf. Ein Vertrag gilt nach Anfechtung, z.B. der Annahme des Angebotes, als nicht abgeschlossen.

Erbrachte Leistungen sind zurückzuführen.