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Willenserklärung: Zu
den objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Abgabe zweier
rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen, die dem Abschluß eines
Vertrages dienen, gehören der Handlungswille, der Rechtsbindungswille und
der konkrete Geschäftswille. Der
Vertrag (siehe dort)
kommt zustande durch das Angebot des Anbieters (z.B. durch den Verkäufer)
und durch die Annahme dieses Angebotes durch den Annehmenden (z.B. durch
den Käufer). Die
Willenserklärungen können mündlich, konkludent, durch Schweigen oder
schriftlich abgegeben werden. Willenserklärungen
können angefochten werden. Die
Anfechtung hebt die
Wirkung der Willenserklärung auf. Ein Vertrag gilt nach Anfechtung,
z.B. der Annahme des Angebotes, als nicht abgeschlossen. Erbrachte
Leistungen sind zurückzuführen. |
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