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Software
zum Download: Es
soll hier weder das Wort „Software“, noch das Wort „Download“
erklärt werden, da Personen, die diese Seite lesen, die Bedeutung dieser
Begriffe kennen. Das Stichwort gilt vielmehr dem Hinweis, daß es eine
Form des e-commerce
gibt, die durch das Internet mit ermöglicht wird. Nur Software läßt
sich als Ware (oder als Nutzungsrecht) über eine Telefonleitung
versenden. Natürlich
löst nicht jeder Download eine Zahlungsverpflichtung aus. Manche Software
wird als Freeware bezeichnet, was bereits aussagt, daß ein Preis dafür
nicht verlangt wird. Andere Software wird als Update gegen einen
Berechtigungsnachweis (z.B. durch Eingabe der Seriennummer der auf CD-ROM
erworbenen Software) abgegeben. Eine
Zwitter-Stellung nimmt die sogenannte Shareware ein. Der Download von
Shareware ist am ehesten einzuordnen in die rechtliche Kategorie des
Kaufes auf Probe. Wie bei einem solchen Kauf auf Probe, wird der Kaufpreis
nur dann fällig, wenn der Käufer die Ware nach Prüfung auf Eignung
behält, er hat allerdings auch erst dann ein Anspruch auf Übertragung
des Eigentums. Die Hersteller von Shareware appellieren meistens an die
Ehre der Benutzer, um diese zur Zahlung eines Preises, gegebenenfalls
einer Lizenzgebühr zu veranlassen. Oft werden aber auch Mechaniken
programmiert, die nach einer bestimmten Erprobungszeit die Software
unbrauchbar machen. Wiederholtes Installieren der gleichen Software läßt
sich aber dadurch nicht verhindern. Es
ist allerdings kein „Kavaliersdelikt“, wenn Hacker den Download von
Software dadurch ermöglichen, daß sie Berechtigungen wie Seriennummern
und Paßwörter für üblicherweise gegen Entgelt abgegebene Software
verbreiten. Ebenso ist es nicht rechtlich einwandfrei, programmierte
Sperren bei Shareware zu deaktivieren und die Shareware ohne Sperre
weiterzuverbreiten. Es liegt dann zumindest eine Urheberrechtsverletzung
vor, die auch strafrechtlich sanktioniert ist. |
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