Software zum Download:

Es soll hier weder das Wort „Software“, noch das Wort „Download“ erklärt werden, da Personen, die diese Seite lesen, die Bedeutung dieser Begriffe kennen. Das Stichwort gilt vielmehr dem Hinweis, daß es eine Form des e-commerce gibt, die durch das Internet mit ermöglicht wird. Nur Software läßt sich als Ware (oder als Nutzungsrecht) über eine Telefonleitung versenden.

Natürlich löst nicht jeder Download eine Zahlungsverpflichtung aus. Manche Software wird als Freeware bezeichnet, was bereits aussagt, daß ein Preis dafür nicht verlangt wird. Andere Software wird als Update gegen einen Berechtigungsnachweis (z.B. durch Eingabe der Seriennummer der auf CD-ROM erworbenen Software) abgegeben.

Eine Zwitter-Stellung nimmt die sogenannte Shareware ein. Der Download von Shareware ist am ehesten einzuordnen in die rechtliche Kategorie des Kaufes auf Probe. Wie bei einem solchen Kauf auf Probe, wird der Kaufpreis nur dann fällig, wenn der Käufer die Ware nach Prüfung auf Eignung behält, er hat allerdings auch erst dann ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums. Die Hersteller von Shareware appellieren meistens an die Ehre der Benutzer, um diese zur Zahlung eines Preises, gegebenenfalls einer Lizenzgebühr zu veranlassen. Oft werden aber auch Mechaniken programmiert, die nach einer bestimmten Erprobungszeit die Software unbrauchbar machen. Wiederholtes Installieren der gleichen Software läßt sich aber dadurch nicht verhindern.

Es ist allerdings kein „Kavaliersdelikt“, wenn Hacker den Download von Software dadurch ermöglichen, daß sie Berechtigungen wie Seriennummern und Paßwörter für üblicherweise gegen Entgelt abgegebene Software verbreiten. Ebenso ist es nicht rechtlich einwandfrei, programmierte Sperren bei Shareware zu deaktivieren und die Shareware ohne Sperre weiterzuverbreiten. Es liegt dann zumindest eine Urheberrechtsverletzung vor, die auch strafrechtlich sanktioniert ist.