Leistungsstörungen:

Ein Vertrag wird nicht immer reibungslos abgewickelt. Wenn das der Fall ist, spricht man rechtlich von Leistungsstörungen als Oberbegriff. Die einzelnen Leistungsstörungen kann man wiederum gliedern in:

Nichterfüllung, Schlechterfüllung und Verzug.

Da bei Verträgen mindestens zwei Partner beteiligt sind, können Leistungsstörungen von jedem der Partner hervorgerufen werden. Man hat sich daran gewöhnt die Vertragspartner als Gläubiger und Schuldner zu bezeichnen, wobei Gläubiger derjenige Vertragspartner ist, der vorleistungspflichtig ist, während der Schuldner der andere Vertragspartner ist.

Man unterscheidet demnach zwischen der Nichterfüllung durch den Gläubiger und der Nichterfüllung durch den Schuldner, von der Schlechterfüllung durch den Gläubiger, von der Schlechterfüllung durch den Schuldner und vom Gläubigerverzug bzw. vom Schuldnerverzug.

Bezogen auf den Kaufvertrag, der im e-commerce in der Regel vorliegt, besteht die Nichterfüllung durch den Gläubiger in der Nichtlieferung der bestellten Ware bzw. in der Lieferung (einer andere Ware als bestellt. Man spricht in diesem Fall von Nichtlieferung). Wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, handelt es sich in der Regel um Nichtzahlung, oder um vollständige Annahmeverweigerung.

Fälle der Schlechterfüllung sind Mängel der Kaufsache und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften auf der Gläubigerseite. Beim Schuldner sind das Zahlungskürzungen, ohne dass ein Recht auf diese Kürzung (auch Minderung genannt) vorliegt.

Einer der häufigsten Fälle der Leistungsstörung ist der Verzug, d.h. der Gläubiger liefert nicht zum vereinbarten Termin oder er liefert nur gemeinsam verwendbare Teile der Kaufsache in mehreren Teilen aus. Bezogen auf Software z.B., befindet sich ein Verkäufer in Verzug, wenn er zwar die Anwendungssoftware pünktlich liefert, das zugehörige Betriebssystem aber erst später liefert. Der Hauptfall des Schuldnerverzuges ist die verspätete Zahlung, es gibt allerdings auch den sogenannten Annahmeverzug (zu unterscheiden von der Annahmeverweigerung). Ein Annahmeverzug liegt beispielsweise vor, wenn der Käufer eine notwendige Mitwirkung bei der Annahme der Ware unterläßt, z.B. wenn er Zollformalitäten nicht erfüllt und die Ware zwar im Zollamt des Empfangsortes lagert, aber ihm nicht ausgehändigt werden kann.

Im Fall der Leistungsstörung haben beide Parteien wahlweise die rechtliche Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wenn die geliefert Ware mangelhaft ist, kann der Käufer mindern, wenn ihr zugesicherte Eigenschaften fehlen, hat er ein Wahlrecht zwischen Minderung und Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

Die Wandlung = Rückgängigmachung des Kaufes im Falle der beiderseitigen (teilweisen) Erfüllung, entspricht dem Rücktritt, der jedoch vorzugsweise im Falle einer mindestens einseitigen, aber auch im Falle einer beiderseitigen Nichterfüllung in Frage kommt, ist nur dann vorteilhaft, wenn dadurch ein langwieriges Verfahren vermieden werden kann.

Die Wahl der rechtlichen Möglichkeiten ist nicht immer eindeutig.

Es empfiehlt sich daher, bei Leistungsstörungen die Hilfe eines auf diesem Rechtsgebietes erfahrenen Rechtsanwaltes einzuholen