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Leistungsstörungen: Ein
Vertrag wird nicht immer
reibungslos abgewickelt. Wenn das der Fall ist, spricht man rechtlich von
Leistungsstörungen als Oberbegriff. Die einzelnen Leistungsstörungen
kann man wiederum gliedern in: Nichterfüllung,
Schlechterfüllung und Verzug. Da
bei Verträgen mindestens zwei Partner beteiligt sind, können
Leistungsstörungen von jedem der Partner hervorgerufen werden. Man hat
sich daran gewöhnt die Vertragspartner als Gläubiger und Schuldner zu
bezeichnen, wobei Gläubiger derjenige Vertragspartner ist, der
vorleistungspflichtig ist, während der Schuldner der andere
Vertragspartner ist. Man
unterscheidet demnach zwischen der Nichterfüllung durch den Gläubiger
und der Nichterfüllung durch den Schuldner, von der Schlechterfüllung
durch den Gläubiger, von der Schlechterfüllung durch den Schuldner und
vom Gläubigerverzug bzw. vom Schuldnerverzug. Bezogen
auf den Kaufvertrag, der
im e-commerce in der
Regel vorliegt, besteht die Nichterfüllung durch den Gläubiger in der
Nichtlieferung der bestellten Ware bzw. in der Lieferung (einer andere
Ware als bestellt. Man spricht in diesem Fall von Nichtlieferung). Wenn
der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, handelt es sich in
der Regel um Nichtzahlung, oder um vollständige Annahmeverweigerung. Fälle
der Schlechterfüllung sind Mängel der Kaufsache und das Fehlen
zugesicherter Eigenschaften auf der Gläubigerseite. Beim Schuldner sind
das Zahlungskürzungen, ohne dass ein Recht auf diese Kürzung (auch
Minderung genannt) vorliegt. Einer
der häufigsten Fälle der Leistungsstörung ist der Verzug, d.h. der
Gläubiger liefert nicht zum vereinbarten Termin oder er liefert nur
gemeinsam verwendbare Teile der Kaufsache in mehreren Teilen aus. Bezogen
auf Software z.B., befindet sich ein Verkäufer in Verzug, wenn er zwar
die Anwendungssoftware pünktlich liefert, das zugehörige Betriebssystem
aber erst später liefert. Der Hauptfall des Schuldnerverzuges ist die
verspätete Zahlung, es gibt allerdings auch den sogenannten Annahmeverzug
(zu unterscheiden von der Annahmeverweigerung). Ein Annahmeverzug liegt
beispielsweise vor, wenn der Käufer eine notwendige Mitwirkung bei der
Annahme der Ware unterläßt, z.B. wenn er Zollformalitäten nicht
erfüllt und die Ware zwar im Zollamt des Empfangsortes lagert, aber ihm
nicht ausgehändigt werden kann. Im
Fall der Leistungsstörung haben beide Parteien wahlweise die rechtliche
Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Wenn die geliefert Ware mangelhaft ist, kann
der Käufer mindern, wenn ihr zugesicherte Eigenschaften fehlen, hat er
ein Wahlrecht zwischen Minderung und Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Die
Wandlung = Rückgängigmachung des Kaufes im Falle der beiderseitigen
(teilweisen) Erfüllung, entspricht dem Rücktritt, der jedoch
vorzugsweise im Falle einer mindestens einseitigen, aber auch im Falle
einer beiderseitigen Nichterfüllung in Frage kommt, ist nur dann
vorteilhaft, wenn dadurch ein langwieriges Verfahren vermieden werden
kann. Die
Wahl der rechtlichen Möglichkeiten ist nicht immer eindeutig. Es
empfiehlt sich daher, bei Leistungsstörungen die Hilfe eines auf diesem
Rechtsgebietes erfahrenen Rechtsanwaltes einzuholen |
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