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Kaufvertrag: Durch
den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer
die Sache zu übergeben und ihm das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der
Käufer ist verpflichtet, die Sache abzuholen und den Kaufpreis zu zahlen. Der
Verkäufer trägt das Risiko, daß der Käufer die Ware nicht zahlt.
Rechtlich heißt das: Der Verkäufer ist vorleistungsplichtig. Dagegen
möchte sich der Verkäufer (oft durch einen Eigentumsvorbehalt,
oder verlängerten
Eigentumsvorbehalt, oder durch Sicherungsübereignung) schützen. Der
Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu
zahlen (in bar, durch Überweisung, per Scheck, oder durch Zulassung einer
Lastschrift auf seinem Konto bei der Bank oder der
Kreditkartengesellschaft). Natürlich
gehen die Geschäfte nicht immer glatt von statten. Z.B.: Die gelieferten
Mengen stimmen nicht mit den bestellten Mengen überein, die Ware, die
angeliefert wird ist beschädigt, es werden andere Produkte, die nicht mit
dem Bestellten übereinstimmen, geliefert. Im
Grundsatz werden diese sogenannten Leistungsstörungen
vom Gesetz behandelt, so daß eine besondere Vereinbarung darüber nicht
unbedingt getroffen werden muß, was gleichwohl häufiger geschieht. Im
Versandhandel, also auch im e-commerce,
gilt eine Besonderheit. Während im stationären Handel üblicherweise die
Übergabe der Ware an Ort und Stelle erfolgt, wird beim Versandhandel die
Ware erst übergeben, wenn sie das Transportunternehmen dem Käufer
aushändigt. Beim Versendungskauf, wie er beim Versandhandel
üblicherweise angenommen wird, geht die Gefahr des zufälligen
Unterganges der Ware erst nach dem Transport auf den Empfänger über,
d.h. Beschädigung und Verlust während des Transportes sind vom Versender
zu tragen. Die
Regeln über den Gefahrenübergang sind allerdings nicht international
gleich. Insofern besteht insbesondere im grenzüberschreitenden e-commerce
ein Bedürfnis darüber eine Regelung zu treffen. Es bleibt aber zu
bedenken, daß eine Kumulierung von Rechten beim Verkäufer vom Gericht
mit Argwohn betrachtet wird. Wenn sowohl Vorkasse oder gleichartiger
Zahlungsweg (z.B. durch Abbuchung vom Kreditkartenkonto) gewählt wird und
dann auch noch der Gefahrenübergang auf den Absendeort verlegt wird und
wenn dies womöglich noch durch Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB) geschieht, neigen Gerichte dazu, die
Vereinbarung als unwirksam anzusehen. |
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