Kaufvertrag:

Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und ihm das Eigentum an der Sache zu verschaffen.

Der Käufer ist verpflichtet, die Sache abzuholen und den Kaufpreis zu zahlen.

Der Verkäufer trägt das Risiko, daß der Käufer die Ware nicht zahlt. Rechtlich heißt das: Der Verkäufer ist vorleistungsplichtig.

Dagegen möchte sich der Verkäufer (oft durch einen Eigentumsvorbehalt, oder verlängerten Eigentumsvorbehalt, oder durch Sicherungsübereignung) schützen.

Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen (in bar, durch Überweisung, per Scheck, oder durch Zulassung einer Lastschrift auf seinem Konto bei der Bank oder der Kreditkartengesellschaft).

Natürlich gehen die Geschäfte nicht immer glatt von statten. Z.B.: Die gelieferten Mengen stimmen nicht mit den bestellten Mengen überein, die Ware, die angeliefert wird ist beschädigt, es werden andere Produkte, die nicht mit dem Bestellten übereinstimmen, geliefert.

Im Grundsatz werden diese sogenannten Leistungsstörungen vom Gesetz behandelt, so daß eine besondere Vereinbarung darüber nicht unbedingt getroffen werden muß, was gleichwohl häufiger geschieht.

Im Versandhandel, also auch im e-commerce, gilt eine Besonderheit. Während im stationären Handel üblicherweise die Übergabe der Ware an Ort und Stelle erfolgt, wird beim Versandhandel die Ware erst übergeben, wenn sie das Transportunternehmen dem Käufer aushändigt. Beim Versendungskauf, wie er beim Versandhandel üblicherweise angenommen wird, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges der Ware erst nach dem Transport auf den Empfänger über, d.h. Beschädigung und Verlust während des Transportes sind vom Versender zu tragen.

Die Regeln über den Gefahrenübergang sind allerdings nicht international gleich. Insofern besteht insbesondere im grenzüberschreitenden e-commerce ein Bedürfnis darüber eine Regelung zu treffen. Es bleibt aber zu bedenken, daß eine Kumulierung von Rechten beim Verkäufer vom Gericht mit Argwohn betrachtet wird. Wenn sowohl Vorkasse oder gleichartiger Zahlungsweg (z.B. durch Abbuchung vom Kreditkartenkonto) gewählt wird und dann auch noch der Gefahrenübergang auf den Absendeort verlegt wird und wenn dies womöglich noch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) geschieht, neigen Gerichte dazu, die Vereinbarung als unwirksam anzusehen.