Eigentumsvorbehalt:

Durch den Eigentumsvorbehalt mit der üblichen Klausel:

Das Eigentum wird bis zur vollständigen Bezahlung der Ware vorbehalten;

soll erreicht werden, daß das Eigentum an der Ware nicht mit der Übergabe an den Käufer auf diesen übergeht.

Diese oftmals gedankenlos, insbesondere in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), verwendete Formel macht eigentlich nur dann einen Sinn, wenn es sich um eine Ware handelt, die auch nach Ingebrauchnahme noch einen bedeutenden Wert hat, so daß im Falle der Nichtzahlung es auch lohnt, den Aufwand der Rückholung der Ware zu betreiben.

Bei Waren die zum Wiederverkauf abgegeben werden, wird häufig ein sogenannter „verlängerter Eigentumsvorbehalt“ angestrebt. Dieser besagt, daß anstelle der Ware der Verkaufserlös tritt.

Auch der „verlängerte Eigentumsvorbehalt“ ist schwer durchsetzbar, da weder das Geld auf einem Konto, noch das Geld in der Kasse einen Vermerk trägt, für welches Geschäft der Betrag eingenommen wurde.

Noch schwieriger wird ein Eigentumsvorbehalt, wenn er sich auf eine nicht körperliche Sache, ein immaterielles Gut, bezieht (Beispiel: Software). Beim Verkauf von Software wird nicht die CD-ROM verkauft, sondern das Recht, diese Software auf dem eigenem Computer zu benutzen (was bei Software zum Download evident ist).

Häufig wird versucht, daß Problem durch Benutzungsbeschränkungen zu lösen, dies ist nur dann erfolgversprechend, wenn auch der weitere Nutzer einen inländischen Gerichtsstand hat.