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Eigentumsvorbehalt: Durch
den Eigentumsvorbehalt mit der üblichen Klausel: Das
Eigentum wird bis zur vollständigen Bezahlung der Ware vorbehalten; soll
erreicht werden, daß das Eigentum an der Ware nicht mit der Übergabe an
den Käufer auf diesen übergeht. Diese
oftmals gedankenlos, insbesondere in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB), verwendete Formel macht eigentlich
nur dann einen Sinn, wenn es sich um eine Ware handelt, die auch nach
Ingebrauchnahme noch einen bedeutenden Wert hat, so daß im Falle der
Nichtzahlung es auch lohnt, den Aufwand der Rückholung der Ware zu
betreiben. Bei
Waren die zum Wiederverkauf abgegeben werden, wird häufig ein sogenannter
„verlängerter Eigentumsvorbehalt“ angestrebt. Dieser besagt, daß
anstelle der Ware der Verkaufserlös tritt. Auch
der „verlängerte
Eigentumsvorbehalt“ ist schwer durchsetzbar, da weder das Geld
auf einem Konto, noch das Geld in der Kasse einen Vermerk trägt, für
welches Geschäft der Betrag eingenommen wurde. Noch
schwieriger wird ein Eigentumsvorbehalt, wenn er sich auf eine nicht körperliche
Sache, ein immaterielles Gut, bezieht (Beispiel: Software). Beim Verkauf
von Software wird nicht die CD-ROM verkauft, sondern das Recht, diese
Software auf dem eigenem Computer zu benutzen (was bei Software
zum Download evident
ist). Häufig
wird versucht, daß Problem durch Benutzungsbeschränkungen zu lösen,
dies ist nur dann erfolgversprechend, wenn auch der weitere Nutzer einen
inländischen Gerichtsstand
hat. |
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