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Medizinprodukte: Medizinprodukte
sind definiert im § 3, Absätze 1 und 2, Medizin-produkte-Gesetz. Medizinproduktegesetz
§
3 Begriffsbestimmungen 1.
Medizinprodukte sind
alle einzeln oder miteinander verbunden verwendeten Instrumente, Apparate,
Vorrichtungen, Stoffe und
Zubereitungen aus Stoffen oder andere Gegenstände einschließlich der
für ein einwandfreies Funktionieren des Medizinproduktes eingesetzten
Software, die vom Hersteller zur
Anwendung für Menschen mittels ihrer Funktion zum Zwecke a)
der Erkennung, Verhütung,
Uberwachung, Behandlung oder
Linderung von Krankheiten, b)
der Erkennung, Uberwachung, Behandlung, Linderung oder
Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen, c)
der Untersuchung, der Ersetzung oder der Veränderung des
anatomischen Aufbaus oder eines physiologischen Vorgangs oder d)
der Empfängnisregelung zu
dienen bestimmt sind und
deren bestimmungsgemäße
Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologisch
oder immunologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus erreicht wird,
deren Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterstützt werden kann.
Dem neuen steht ein als neu aufbereitetes Medizinprodukt gleich. 2.
Medizinprodukte sind auch
Produkte nach Nummer 1, die einen Stoff oder eine Zubereitung aus Stoffen
enthalten oder auf die solche aufgetragen sind, die bei gesonderter
Verwendung als Arzneimittel im
Sinne des § 2 Abs. 1 der Arzneimittelgesetzes angesehen werden können
und die in Ergänzung zu den
Funktionen des Produktes eine Wirkung auf den menschlichen Körper
entfalten können. Für
Medizinprodukte ist ein Werbegesetz in Vorbereitung, daß in den
wesentlichen Bestimmungen dem Heilmittelwerbegesetz
(HWG) nachgebildet ist. Man kann daher (rechtlich verkürzt) das
Heilmittelwerbegesetz auf Medizinprodukte anwenden, um die zur Zeit noch
aus allgemeinem Werberecht (z.B.
UWG) zu findende Beurteilung zu erleichtern. |
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