HWG:

Das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens vom 11. Juli 1965, löste zwei Polizeiverordnungen über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens ab. Die Polizeiverordnungen und auch das Gesetz sind von dem Gedanken getragen, daß Produkte, die zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Gesundheit dienen, von besonders zu schützenden Personen erworben werden. Es liegt nach Auffassung des Gesetzgebers nahe, daß ein Patient alles, was er hat, hinzugeben bereit ist, um seine Gesundheit wiederzuerlangen und daher besonders leichtgläubig auf Versprechungen der Heilung hereinfällt.

Der Schutz wird einmal bewirkt durch eine Generalklausel der Irreführung, sowie einen umfangreichen Katalog von verbotenen Werbemaßnahmen in § 11, sowie durch ein generelles Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel und für bestimmte in § 10 und im Anhang zu § 12 aufgeführte Indikationen.

Unter das Heilmittelwerbegesetz fallen nicht nur Arzneimittel, sondern auch „sonstige Mittel“, soweit sich die Werbung auf die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, körperlichen Schäden oder krankhafte Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht.

Unter die Definition „sonstige Mittel“ fallen bestimmte Lebensmittel, insbesondere solche, die als Nahrungsergänzungen bezeichnet werden und bestimmte Körperpflegemittel, insbesondere funktionelle Produkte für Sportler, wie Aufwärmmittel oder Kältesprays.

Für Medizinprodukte, die sonst ebenfalls als „sonstige Mittel“ einzustufen wären, ist ein besonderes Werbegesetz in Vorbereitung.