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HWG: Das
Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens vom 11. Juli 1965,
löste zwei Polizeiverordnungen über die Werbung auf dem Gebiete des
Heilwesens ab. Die Polizeiverordnungen und auch das Gesetz sind von dem
Gedanken getragen, daß Produkte, die zur Wiederherstellung oder Erhaltung
der Gesundheit dienen, von besonders zu schützenden Personen erworben
werden. Es liegt nach Auffassung des Gesetzgebers nahe, daß ein Patient
alles, was er hat, hinzugeben bereit ist, um seine Gesundheit
wiederzuerlangen und daher besonders leichtgläubig auf Versprechungen der
Heilung hereinfällt. Der
Schutz wird einmal bewirkt durch eine Generalklausel der Irreführung,
sowie einen umfangreichen Katalog von verbotenen Werbemaßnahmen in § 11,
sowie durch ein generelles Werbeverbot für verschreibungspflichtige
Arzneimittel und für bestimmte in § 10 und im Anhang zu § 12 aufgeführte
Indikationen. Unter
das Heilmittelwerbegesetz fallen nicht nur Arzneimittel,
sondern auch „sonstige Mittel“, soweit sich die Werbung auf die
Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von
Krankheiten, Leiden, körperlichen Schäden oder krankhafte Beschwerden
bei Mensch oder Tier bezieht. Unter
die Definition „sonstige Mittel“ fallen bestimmte Lebensmittel,
insbesondere solche, die als Nahrungsergänzungen bezeichnet werden und
bestimmte Körperpflegemittel, insbesondere funktionelle Produkte für
Sportler, wie Aufwärmmittel oder Kältesprays. Für
Medizinprodukte, die
sonst ebenfalls als „sonstige Mittel“ einzustufen wären, ist ein
besonderes Werbegesetz in Vorbereitung. |
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