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Arzneimittel: Definition
in § 2 Arzneimittelgesetz (AMG) §
2 Arzneimittelbegriff (1)
Arzneimittel sind Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die
dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen oder
tierischen Körper 1 .
Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu
heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen, 2.
die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers
oder seelische Zustände erkennen zu lassen, 3.
vom menschlichen oder tierischen Körper erzeugte Wirkstoffe oder Körperflüssigkeiten
zu ersetzen, 4.
Krankheitserreger, Parasiten oder körperfremde Stoffe abzuwehren,
zu beseitigen oder unschädlich zu machen oder 5.
die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers
oder seelische Zustände zu beeinflussen. (2)
Als Arzneimittel gelten 1.
Gegenstände, die ein Arzneimittel nach Absatz 1 enthalten oder auf
die ein Arzneimittel nach Absatz 1 aufgebracht ist und die dazu bestimmt
sind, dauernd oder vorübergehend mit dem menschlichen oder tierischen Körper
in Berührung gebracht zu werden, 1a.
tierärztliche Instrumente, soweit sie zur einmaligen Anwendung
bestimmt sind und aus der Kennzeichnung hervorgeht, daß sie einem
Verfahren zur Verminderung der Keimzahl unterzogen worden sind, 2.
Gegenstände, die, ohne Gegenstände nach Nummer 1 oder 1 a zu
sein, dazu bestimmt sind, zu den in Absatz 1 Nr. 2 oder 5 bezeichneten
Zwecken in den tierischen Körper dauernd oder vorübergehend eingebracht
zu werden, ausgenommen tierärztliche Instrumente, 3.
(weggefallen) 4.
Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die, auch im Zusammenwirken
mit anderen Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen, dazu bestimmt sind,
ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, a)
die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers
erkennen zu lassen oder der Erkennung von Krankheitserregern zu dienen, (3)
Arzneimittel sind nicht 1 .
Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, 2.
Tabakerzeugnisse im Sinne des § 3 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes, 3.
kosmetische Mittel im Sinne des § 4 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes, 4.
Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die ausschließlich dazu
bestimmt sind, äußerlich am Tier zur Reinigung oder Pflege oder zur
Beeinflussung des Aussehens oder des Körpergeruchs angewendet zu werden,
soweit ihnen keine Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind,
die vom Verkehr außerhalb der Apotheke ausgeschlossen sind, 5.
(weggefallen) 6.
Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen im Sinne des § 2 Abs.
1 Nr. 1 bis 3 des Futtermittelgesetzes, 7.
Medizinprodukte und Zubehör für Medizinprodukte im Sinne des § 3
des Medizinproduktgesetzes. (4)
Solange ein Mittel nach diesem Gesetz als Arzneimittel zugelassen
oder registriert oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung oder
Registrierung freigestellt ist, gilt es als Arzneimittel.
Hat die zuständige Bundesoberbehörde die Zulassung oder
Registrierung eines Mittels mit der Begründung abgelehnt, daß es sich um
kein Arzneimittel handelt, so gilt es nicht als Arzneimittel. Die Werbevorschriften für die
Arzneimittel befinden sich im Heilmittelwerbegesetz
(HWG). |
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