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Domain-Grabbing: Unter
Domain-Grabbing im engeren Sinne versteht man die Anmeldung einer Domain,
in der Absicht, den Inhaber einer Marke oder einer Firma daran zu hindern,
eine Domain unter diesem Namen anzumelden, es sei denn, daß ein
entsprechender Abstand gezahlt wird. Diese offensichtliche Absicht, die
einem Teilaspekt der Markenpiraterie entspricht, ist in den bisherigen
Entscheidungen der Gerichte als unzulässig angesehen worden. Genauso
wenig, wie Markenpiraten sich ausschließlich dieser plumpen Form
bedienen, gibt es auch subtilere Formen. Zur Markenpiraterie wird auch gezählt,
die Benutzung einer fremden Marke in einer identischen oder leicht
abgewandelten Form. Diese Art der Markenpiraterie ist allgemein bekannt
und wird begünstigt dadurch, daß insbesondere in Urlaubslaune der günstige
Preis einer gefälschten oder angelehnten Markenware eher dem
Handelsgeschick des Verkäufers, als der Nachahmung zugeschrieben wird.
Neben T-Shirts bekannter Sportartikel-Hersteller, sind aber auch
Prestigegegenstände wie Uhren oder teure Parfüms Ziel der
Markenpiraterie. Eine
subtilere Form des Domain-Grabbing ist die Überlistung der Suchmaschine
durch geringfügige Abwandlungen einer bekannten Domain, an deren
Bekanntheitsgrad sich der Pirat (Grabber) anhängen möchte. Die Anwendung
der Grundzüge des Markenrechtes, wie das durch die ICANN-Regeln
geschieht, kann da Abhilfe schaffen. Es bleibt aber abzuwägen zwischen
der Abwehr eines unberechtigten Domain-Grapping und der Verwendung ähnlicher
Domains, für die beide Verwender ein Rechtsgrund besteht. Im Markenrecht
ist das durch die Klasseneinteilung in Waren- und Dienstleistungsklassen
gelöst. Es ist daher möglich, daß für Waren, die unterschiedlichen
Warenzeichenklassen angehören, daß gleiche Warenzeichen besteht. Z.B.
hat ein Kokosnußriegel den gleichen Namen wie ein Küchenhandtuch. Dieser
Name ist noch von dem Namen eines Schiffes abgeleitet, das durch eine
Meuterei bekannt wurde. Trotz des engen Bezuges zur Seefahrt, handelt es
sich nicht um Piraterie. Im Gegensatz zu Menschen, können jedoch Computer
nicht zwischen dem Domain-Namen eines Süßwarenherstellers und eines Küchenhandtuchherstellers
unterscheiden. Eine Entscheidung zu einem solchen Fall im Internet steht
noch aus. Eigentlich
nicht mehr subtil zu nennen ist die Form des Domain-Grabbing, in der
eigentlich nicht monopolisierbare Begriffe, wie z.B. Berufsbezeichnungen
oder Hinweise auf den Geschäftsbereich. Ein deutlicher Hinweis für die
Absicht des Domain-Grabbing ist die Anmeldung, z.B. einer
deutschsprachigen Berufsbezeichnung mit dem Länderkürzel To (Tonga).
Dieser Staat hat zwar durch die Verlegung der Datumsgrenze zum Zwecke des
Anlockens von Jahr 2000 – Touristen von sich Reden gemacht, dürfte aber
als Geschäftssitz für einen im Internet seine Dienste anpreisenden
„Heizungsbauer“ kaum geeignet sein. An diesem Beispiel zeigt sich, daß
die computerimmanente Monopolisierung eines Domainnamens durch den
Anmelder einer Anpassung an das Markenrecht
und/oder Namensrecht bedarf. Um
nicht dem Vorwurf des Domain-Grabbing oder der Markenpiraterie ausgesetzt
zu werden, empfiehlt es sich, im Zweifel einen in dieser Materie
erfahrenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt einzuschalten. |
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