Domain-Grabbing:

Unter Domain-Grabbing im engeren Sinne versteht man die Anmeldung einer Domain, in der Absicht, den Inhaber einer Marke oder einer Firma daran zu hindern, eine Domain unter diesem Namen anzumelden, es sei denn, daß ein entsprechender Abstand gezahlt wird. Diese offensichtliche Absicht, die einem Teilaspekt der Markenpiraterie entspricht, ist in den bisherigen Entscheidungen der Gerichte als unzulässig angesehen worden.

Genauso wenig, wie Markenpiraten sich ausschließlich dieser plumpen Form bedienen, gibt es auch subtilere Formen. Zur Markenpiraterie wird auch gezählt, die Benutzung einer fremden Marke in einer identischen oder leicht abgewandelten Form. Diese Art der Markenpiraterie ist allgemein bekannt und wird begünstigt dadurch, daß insbesondere in Urlaubslaune der günstige Preis einer gefälschten oder angelehnten Markenware eher dem Handelsgeschick des Verkäufers, als der Nachahmung zugeschrieben wird. Neben T-Shirts bekannter Sportartikel-Hersteller, sind aber auch Prestigegegenstände wie Uhren oder teure Parfüms Ziel der Markenpiraterie.

Eine subtilere Form des Domain-Grabbing ist die Überlistung der Suchmaschine durch geringfügige Abwandlungen einer bekannten Domain, an deren Bekanntheitsgrad sich der Pirat (Grabber) anhängen möchte. Die Anwendung der Grundzüge des Markenrechtes, wie das durch die ICANN-Regeln geschieht, kann da Abhilfe schaffen. Es bleibt aber abzuwägen zwischen der Abwehr eines unberechtigten Domain-Grapping und der Verwendung ähnlicher Domains, für die beide Verwender ein Rechtsgrund besteht. Im Markenrecht ist das durch die Klasseneinteilung in Waren- und Dienstleistungsklassen gelöst. Es ist daher möglich, daß für Waren, die unterschiedlichen Warenzeichenklassen angehören, daß gleiche Warenzeichen besteht. Z.B. hat ein Kokosnußriegel den gleichen Namen wie ein Küchenhandtuch. Dieser Name ist noch von dem Namen eines Schiffes abgeleitet, das durch eine Meuterei bekannt wurde. Trotz des engen Bezuges zur Seefahrt, handelt es sich nicht um Piraterie. Im Gegensatz zu Menschen, können jedoch Computer nicht zwischen dem Domain-Namen eines Süßwarenherstellers und eines Küchenhandtuchherstellers unterscheiden. Eine Entscheidung zu einem solchen Fall im Internet steht noch aus.

Eigentlich nicht mehr subtil zu nennen ist die Form des Domain-Grabbing, in der eigentlich nicht monopolisierbare Begriffe, wie z.B. Berufsbezeichnungen oder Hinweise auf den Geschäftsbereich. Ein deutlicher Hinweis für die Absicht des Domain-Grabbing ist die Anmeldung, z.B. einer deutschsprachigen Berufsbezeichnung mit dem Länderkürzel To (Tonga). Dieser Staat hat zwar durch die Verlegung der Datumsgrenze zum Zwecke des Anlockens von Jahr 2000 – Touristen von sich Reden gemacht, dürfte aber als Geschäftssitz für einen im Internet seine Dienste anpreisenden „Heizungsbauer“ kaum geeignet sein. An diesem Beispiel zeigt sich, daß die computerimmanente Monopolisierung eines Domainnamens durch den Anmelder einer Anpassung an das Markenrecht und/oder Namensrecht bedarf.

Um nicht dem Vorwurf des Domain-Grabbing oder der Markenpiraterie ausgesetzt zu werden, empfiehlt es sich, im Zweifel einen in dieser Materie erfahrenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt einzuschalten.