Namensrecht:

Das Namensrecht regelt die Führung eines Namens durch eine natürliche Person. Eng damit zusammen hängt die Führung einer Firma durch ein einzelkaufmännisches Unternehmen oder eine juristische Person.

Es gibt keine gesetzliche Definition, was ein Name ist. Die Gerichte sprechen von einer sprachlichen Kennzeichnung einer Person zur Unterscheidung von anderen Personen. Der Name ist Ausdruck der Individualität und dient zugleich der Identifikation des Namensträgers.

Als Namen werden neben den Namen natürlicher Personen aber auch die Firma eines Kaufmanns, sei es einer natürlichen Person als Kaufmann, oder einer juristischen Person angesehen. Darüber hinaus werden auch abgekürzte Firmen, sogenannte Firmenschlagworte dem Namensrecht zugeordnet.

Demgemäß ist das Namensrecht das Schutzrecht für Bezeichnungen schlechthin, solange sie der Individualisierung einer natürlichen oder juristischen Person dienen.

Es kommt sowohl bei natürlichen Personen (wo es bis vor einiger Zeit nicht ungewöhnlich war, wenn der älteste Sohn den Vornamen des Vaters oder Großvaters erhielt und somit die Namensgleichartigkeit gegeben war), als auch im Bereich der Firmen leicht zu Überschneidungen, so daß das Problem der Gleichnamigkeit gelöst werden muß. Im Bereich der natürlichen Personen wird das hingenommen. Wenn es notwendig wird, werden im täglichen Sprachgebrauch Zusätze erfunden, die trotz gleichem Namens die Zuordnung zu einer individuellen Person ermöglichen, wenn man den „Einkauf-Müller“ vom „Finanz-Müller“ unterscheiden möchte. Von weniger schmeichelhaften Dingen wie der „dicke Herr ...“ oder „die dürre Frau ...“, abgesehen.

Während bei natürlichen Namen meist nur von Mißbrauch (das Gesetz spricht von unbefugtem Gebrauch) eines fremden Namens die Rede sein kann, gibt es bei Firmen Konfliktlagen, bei denen sich Gleichnamige mit jeweiliger Berechtigung entgegenstehen. Dieser Fall ist zu lösen. Das geschieht in der Regel in Form eines Interessenausgleichs, z.B. muß derjenige, dessen Firmenführung jünger ist, sich von der älteren Firma durch einen unterscheidungskräftigen Zusatz absetzen, aber auch der umgekehrte Fall ist denkbar. Wenn eine wenig bekannte örtliche Firma mit einem weltberühmten Firmenschlagwort in Gegensatz gerät, dann kann es dem Interessenausgleich entsprechen, daß der Inhaber der älteren Firma einen unterscheidungskräftigen Zusatz wählen muß.

Basis für solche Forderungen ist der Unterlassungsanspruch, der sich aus der unbefugten Namensführung ergibt. Darum ist immer die Befugnis zur Namensführung vorrangig festzustellen. Wenn sie unbefugt ist, wie z.B. beim Domain-Grabbing, ist sie zu unterlassen. Wenn die Namensführung für beide Konfliktparteien befugt ist, muß ein Interessenausgleich gefunden werden. Wie dieser ausgeht, ist manchmal nicht vorherzusagen. So hat der Eigentümer eines Gasthofes „Zur alten Post“ sich mit einer Klage gegen den Eigentümer eines ebenfalls „Zur alten Post“ heißenden Gasthofes in der Nachbarschaft eingehandelt, daß beide Gasthöfe nunmehr eine Zusatzbezeichnung führen müssen, weil der Interessenausgleich ergab, daß keiner der beiden, ehemals in zwei verschiedenen Gemeinden ansässigen Gasthöfe, die nunmehr nach der Verwaltungsreform einer Gemeinde zugeschlagen waren, ältere Rechte beanspruchen konnte und die Bedeutung des jeweiligen Geschäftsbetriebes ebenfalls nicht unterschiedlich war.