| Namensrecht: Das
Namensrecht regelt die Führung eines Namens durch eine natürliche
Person. Eng damit zusammen hängt die Führung einer Firma
durch ein einzelkaufmännisches Unternehmen oder eine juristische Person. Es
gibt keine gesetzliche Definition, was ein Name ist. Die Gerichte sprechen
von einer sprachlichen Kennzeichnung einer Person zur Unterscheidung von
anderen Personen. Der Name ist Ausdruck der Individualität und dient
zugleich der Identifikation des Namensträgers. Als
Namen werden neben den Namen natürlicher Personen aber auch die Firma
eines Kaufmanns, sei es einer natürlichen Person als Kaufmann, oder einer
juristischen Person angesehen. Darüber hinaus werden auch abgekürzte Firmen,
sogenannte Firmenschlagworte
dem Namensrecht zugeordnet. Demgemäß
ist das Namensrecht das Schutzrecht für Bezeichnungen schlechthin,
solange sie der Individualisierung einer natürlichen oder juristischen
Person dienen. Es
kommt sowohl bei natürlichen Personen (wo es bis vor einiger Zeit nicht
ungewöhnlich war, wenn der älteste Sohn den Vornamen des Vaters oder Großvaters
erhielt und somit die Namensgleichartigkeit gegeben war), als auch im
Bereich der Firmen leicht zu Überschneidungen, so daß das Problem der
Gleichnamigkeit gelöst werden muß. Im Bereich der natürlichen Personen
wird das hingenommen. Wenn es notwendig wird, werden im täglichen
Sprachgebrauch Zusätze erfunden, die trotz gleichem Namens die Zuordnung
zu einer individuellen Person ermöglichen, wenn man den „Einkauf-Müller“
vom „Finanz-Müller“ unterscheiden möchte. Von weniger
schmeichelhaften Dingen wie der „dicke Herr ...“ oder „die dürre
Frau ...“, abgesehen. Während
bei natürlichen Namen meist nur von Mißbrauch (das Gesetz spricht von
unbefugtem Gebrauch) eines fremden Namens die Rede sein kann, gibt es bei
Firmen Konfliktlagen, bei denen sich Gleichnamige mit jeweiliger
Berechtigung entgegenstehen. Dieser Fall ist zu lösen. Das geschieht in
der Regel in Form eines Interessenausgleichs, z.B. muß derjenige, dessen
Firmenführung jünger ist, sich von der älteren Firma durch einen
unterscheidungskräftigen Zusatz absetzen, aber auch der umgekehrte Fall
ist denkbar. Wenn eine wenig bekannte örtliche Firma mit einem weltberühmten
Firmenschlagwort in
Gegensatz gerät, dann kann es dem Interessenausgleich entsprechen, daß
der Inhaber der älteren Firma einen unterscheidungskräftigen Zusatz wählen
muß. Basis
für solche Forderungen ist der Unterlassungsanspruch, der sich aus der
unbefugten Namensführung ergibt. Darum ist immer die Befugnis zur Namensführung
vorrangig festzustellen. Wenn sie unbefugt ist, wie z.B. beim Domain-Grabbing,
ist sie zu unterlassen. Wenn die Namensführung für beide
Konfliktparteien befugt ist, muß ein Interessenausgleich gefunden werden.
Wie dieser ausgeht, ist manchmal nicht vorherzusagen. So hat der Eigentümer
eines Gasthofes „Zur alten Post“ sich mit einer Klage gegen den Eigentümer
eines ebenfalls „Zur alten Post“ heißenden Gasthofes in der
Nachbarschaft eingehandelt, daß beide Gasthöfe nunmehr eine
Zusatzbezeichnung führen müssen, weil der Interessenausgleich ergab, daß
keiner der beiden, ehemals in zwei verschiedenen Gemeinden ansässigen
Gasthöfe, die nunmehr nach der Verwaltungsreform einer Gemeinde
zugeschlagen waren, ältere Rechte beanspruchen konnte und die Bedeutung
des jeweiligen Geschäftsbetriebes ebenfalls nicht unterschiedlich war. |
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