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Abmahnung: Ein
Schreiben, mit dem ein Gewerbetreibender aufgefordert wird eine bestimmte
(Werbe-)maßnahme zu unterlassen, wird als Abmahnung bezeichnet. In
der Abmahnung wird meist eine
Unterlassungsverpflichtungserklärung verlangt, die das Streitverhältnis
dann endgültig beendet, wenn sie mit einem ausreichenden
Vertragsstrafeversprechen versehen ist. Die
Abmahnung ist nicht Voraussetzung für die Einleitung eines Einstweiligen
Verfügungsverfahren, d.h. ein Verletzter kann gegen den Verletzer auch
ohne Abmahnung vorgehen. Der Verletzte trägt dann aber das Kostenrisiko.
Wenn der Verletzer, ohne daß er abgemahnt wurde, bei Zustellung der
Einstweiligen Verfügung diese sofort anerkennt, müssen die (zum Teil
recht erheblichen) Kosten des Antrages auf Einstweilige Verfügung nicht
erstattet werden. Daher ist zur Abwälzung des Kostenrisikos eine
Abmahnung vor Beantragung einer Einstweiligen Verfügung zweckmäßig. |
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