Abmahnung:

Ein Schreiben, mit dem ein Gewerbetreibender aufgefordert wird eine bestimmte (Werbe-)maßnahme zu unterlassen, wird als Abmahnung bezeichnet.

In der Abmahnung wird meist eine Unterlassungsverpflichtungserklärung verlangt, die das Streitverhältnis dann endgültig beendet, wenn sie mit einem ausreichenden Vertragsstrafeversprechen versehen ist.

Die Abmahnung ist nicht Voraussetzung für die Einleitung eines Einstweiligen Verfügungsverfahren, d.h. ein Verletzter kann gegen den Verletzer auch ohne Abmahnung vorgehen. Der Verletzte trägt dann aber das Kostenrisiko. Wenn der Verletzer, ohne daß er abgemahnt wurde, bei Zustellung der Einstweiligen Verfügung diese sofort anerkennt, müssen die (zum Teil recht erheblichen) Kosten des Antrages auf Einstweilige Verfügung nicht erstattet werden. Daher ist zur Abwälzung des Kostenrisikos eine Abmahnung vor Beantragung einer Einstweiligen Verfügung zweckmäßig.