Domain:

"Domain" ist die kürzest mögliche Form einer Internetadresse. Sie besteht aus einem Kürzel wie ".com", ".edu", ".org" oder ".gov", oder einem Länderkürzel z.B. ".de" und einem gewählten Namen, der bei der Übermittlung durch den Computer in eine Zahlenfolge umgesetzt wird. Da selbst geringfügige Abweichungen, wie z.B. das Einfügen des Punktes oder eines Bindestriches zu einer anderen Zahlenfolge führen, sind auch für den Internetnutzer kaum unterscheidbare Domains denkbar.    

Die bewußte Ausnutzung dieser Möglichkeit ist ein Fall des Domain-Grabbing.    

Bei der Auswahl von Domain-Namen richtet man sich zweckmäßig nach den Regeln, die seit kurzem von ICANN (INTERNET CORPORATION FOR ASSIGNED NAMES AND NUMBERS) aufgestellt worden sind. Kollisionen eines Domain-Namens sind nämlich nicht nur mit anderen Domain-Namen, sondern auch mit Personenamen, Marken und Firmenschlagworten möglich, auch wenn nicht nicht der Fall des Domain-Grabbing vorliegt.    

Das liegt auf der Hand, wenn ein Name in dem Bestreben eine möglichst kurze Domain zu haben, lediglich im Nachnamen einer Person besteht. Es gibt kaum einen Namen, der so einzigartig wäre, daß er nicht mehrfach vorkommt. Insofern steht das Recht dem Gleichnamigen zur Seite. Eine gerichtliche Entscheidung dazu, wem die Domain zusteht, gibt es noch nicht. Die Entscheidungen zum Firmenrecht, die man hier analog heranziehen könnte, sehen regelmäßig vor, daß beide Namensträger einen Zusatz verwenden müssen, um eine Unterscheidung für das allgemeine Publikum zu ermöglichen.    

Etwas anders ist die Rechtslage, wenn eine Kollision mit einem Firmenschlagwort stattfindet. Der bekannten Hochspringerin wird es nicht gelingen ihren Namen, der mit dem Firmenschlagwort eines bekannten Waschmittelkonzerns identisch ist, als Domain eintragen zu lassen. Hier unterstellt man die Erwartung, daß der allgemein Bekannte als Inhaber der Domain vermutet wird und nicht der weniger Bekannte. Auch hier gibt es noch keine Entscheidung eines Gerichtes. Markenrechtlich steht allerdings fest, daß der Mineralölkonzern nicht dulden muß, daß ein Herr Peter Shell seinen Namen als Marke anmeldet.