Lebensmittel:

Definition in § 1 Lebensmittelgesetz (LMBG):

Lebensmittel im Sinne des Gesetzes im Sinne des Gesetzes sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem oder verarbeitetem Zustand von Menschen verzehrt zu werden; ausgenommen sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Ernährung oder zum Genuß verzehrt zu werden.

Den Lebensmitteln stehen gleich ihre Umhüllungen, Überzüge oder sonstigen Umschließungen, die dazu bestimmt sind, mitverzehrt zu werden, oder bei denen der Mitverzehr vorauszusehen ist.

Trotz einer Vielzahl von Vorschriften, die bei Lebensmitteln die Kennzeichnung (z.B. Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, Nähr-wertkennzeichnungsverordnung, Loskennzeichnungsverordnung) und Herstellung (z.B. Zusatzstoffzulassungsverordnung, Rückstands-höchstmengenverordnung) regeln sowie einer Vielzahl von Vorschriften für einzelne Lebensmittel (z.B. im Lebensmittelbuch) hat es der Gesetzgeber für nötig befunden, eine Täuschung die in mangelnder Kenntlichmachung oder in der Verwendung verbotener Inhaltsstoffe liegt, separat gesetzlich zu regeln. Dies führt häufig zu Interpretationsschwierigkeiten.

Neben den allgemein geltenden Werbevorschriften (UWG), gibt es für Lebensmittel noch besondere Vorschriften. Sie sind enthalten in § 17 und § 18 LMBG.

Paragraph 17 regelt sehr kasuistisch eine ganze Reihe von Einzelfällen, in denen eine Täuschung des Verbrauchers beim Inverkehrbringen von Lebensmittel angenommen wird. Dabei wird unterschieden zwischen solchen Handlungen, die durch ausreichende Kenntlichmachung behoben werden können und solchen, die durch irreführende Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung einen bestimmten Eindruck erzeugen.

Paragraph 18 verbietet krankheitsbezogene Werbung. In der hauptamtlichen Überschrift des § 18 LMBG, die nicht Teil des Gesetzes ist, aber bereits in der Bundestagsdrucksache enthalten war, wird von gesundheitsbezogener Werbung gesprochen, dies führt immer wieder zu Mißverständnissen.

Verstöße gegen § 17 und § 18 LMBG sind die Lieblingsangriffpunkte der Überwachungsbehörden. Leider verfolgen einige Überwachungs-behörden bei der Ahndung von Verstößen gegen das LMBG allgemeine Ziele des Verbraucherschutzes, wobei unter Verbraucherschutz der Schutz vor unnötigen Produkten verstanden wird. Beanstandungen von Behörden sind daher immer vor ihrer Beantwortung durch einen auf diesem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.