|
Lebensmittel: Definition
in § 1 Lebensmittelgesetz (LMBG): Lebensmittel
im Sinne des Gesetzes im Sinne des Gesetzes sind Stoffe, die dazu bestimmt
sind, in unverändertem, zubereitetem oder verarbeitetem Zustand von
Menschen verzehrt zu werden; ausgenommen sind Stoffe, die überwiegend
dazu bestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Ernährung oder zum Genuß
verzehrt zu werden. Den
Lebensmitteln stehen gleich ihre Umhüllungen, Überzüge oder sonstigen
Umschließungen, die dazu bestimmt sind, mitverzehrt zu werden, oder bei
denen der Mitverzehr vorauszusehen ist. Trotz
einer Vielzahl von Vorschriften, die bei Lebensmitteln die Kennzeichnung
(z.B. Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, Nähr-wertkennzeichnungsverordnung,
Loskennzeichnungsverordnung) und Herstellung (z.B.
Zusatzstoffzulassungsverordnung, Rückstands-höchstmengenverordnung)
regeln sowie einer Vielzahl von Vorschriften für einzelne Lebensmittel
(z.B. im Lebensmittelbuch) hat es der Gesetzgeber für nötig befunden,
eine Täuschung die in mangelnder Kenntlichmachung oder in der Verwendung
verbotener Inhaltsstoffe liegt, separat gesetzlich zu regeln. Dies führt
häufig zu Interpretationsschwierigkeiten. Neben
den allgemein geltenden Werbevorschriften (UWG),
gibt es für Lebensmittel noch besondere Vorschriften. Sie sind enthalten
in § 17 und § 18 LMBG. Paragraph
17 regelt sehr kasuistisch eine ganze Reihe von Einzelfällen, in denen
eine Täuschung des Verbrauchers beim Inverkehrbringen von Lebensmittel
angenommen wird. Dabei wird unterschieden zwischen solchen Handlungen, die
durch ausreichende Kenntlichmachung behoben werden können und solchen,
die durch irreführende Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung einen
bestimmten Eindruck erzeugen. Paragraph
18 verbietet krankheitsbezogene Werbung. In der hauptamtlichen Überschrift
des § 18 LMBG, die nicht Teil des Gesetzes ist, aber bereits in der
Bundestagsdrucksache enthalten war, wird von gesundheitsbezogener Werbung
gesprochen, dies führt immer wieder zu Mißverständnissen. Verstöße
gegen § 17 und § 18 LMBG sind die Lieblingsangriffpunkte der Überwachungsbehörden.
Leider verfolgen einige Überwachungs-behörden bei der Ahndung von Verstößen
gegen das LMBG allgemeine Ziele des Verbraucherschutzes, wobei unter
Verbraucherschutz der Schutz vor unnötigen Produkten verstanden wird.
Beanstandungen von Behörden sind daher immer vor ihrer Beantwortung durch
einen auf diesem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalt prüfen zu lassen. |
|