|
Kosmetische Mittel: Definition
in § 4 Lebensmittelgesetz (LMBG): Kosmetische
Mittel im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Zubereitungen aus
Stoffen, die dazu bestimmt sind, äußerlich am Menschen oder in seiner
Mundhöhle zur Reinigung, Pflege oder zur Beeinflussung des Aussehens oder
des Körpergeruchs oder zur Vermittlung von Geruchseindrücken angewendet
zu werden, es sei denn, daß sie überwiegend dazu bestimmt sind,
Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu
lindern oder zu beseitigen. Den
kosmetischen Mitteln stehen Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zur
Reinigung oder Pflege von Zahnersatz gleich. Als
kosmetische Mittel gelten nicht Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die
zur Beeinflussung der Körperformen bestimmt sind. Neben
den allgemeinen Werbevorschriften gibt es für kosmetische Mittel noch die
speziellen Irreführungsverbote des § 27 LMBG. Im Gegensatz zu den
Lebensmittel, bei denen der Gesetzgeber trotz einer Vielzahl spezieller
Herstellungs- und Kennzeichnungsvorschriften dennoch eine separate
gesetzliche Regelung für die Irreführung über die Beschaffenheit des
Lebensmittels für nötig gehalten hat, bezieht sich die Täuschungsvorschrift
für kosmetische Mittel nur auf die durch Aufmachung, Bezeichnung oder
Angabe hervorgerufene Irreführung, während die Beschaffenheit durch die
Kosmetikverordnung geregelt wird. |
|