Kosmetische Mittel:

Definition in § 4 Lebensmittelgesetz (LMBG):

Kosmetische Mittel im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, äußerlich am Menschen oder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, Pflege oder zur Beeinflussung des Aussehens oder des Körpergeruchs oder zur Vermittlung von Geruchseindrücken angewendet zu werden, es sei denn, daß sie überwiegend dazu bestimmt sind, Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu lindern oder zu beseitigen.

Den kosmetischen Mitteln stehen Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zur Reinigung oder Pflege von Zahnersatz gleich.

Als kosmetische Mittel gelten nicht Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Beeinflussung der Körperformen bestimmt sind.

Neben den allgemeinen Werbevorschriften gibt es für kosmetische Mittel noch die speziellen Irreführungsverbote des § 27 LMBG. Im Gegensatz zu den Lebensmittel, bei denen der Gesetzgeber trotz einer Vielzahl spezieller Herstellungs- und Kennzeichnungsvorschriften dennoch eine separate gesetzliche Regelung für die Irreführung über die Beschaffenheit des Lebensmittels für nötig gehalten hat, bezieht sich die Täuschungsvorschrift für kosmetische Mittel nur auf die durch Aufmachung, Bezeichnung oder Angabe hervorgerufene Irreführung, während die Beschaffenheit durch die Kosmetikverordnung geregelt wird.