Apothekerschrank - Heilmittelwerbung

Schublade: 

Ein Arzneimittel ist jedes Produkt, was in den menschlichen
Körper eingebracht, oder auf diesen aufgebracht werden kann
und dabei eine Wirkung erzielt. 

Schublade: 

Lebensmittel, Körperpflegemittel und Medizinprodukte sind
keine Arzneimittel, solange sie nicht überwiegend arzneiliche
Hauptwirkungen haben. 

Schlagworte: Drei-Kreise-Theorie und 49/51-Regel. 

Bei Inkrafttreten des Medizinproduktegesetzes müßte die
Drei-Kreise-Theorie durch eine Vier-Kreise-Theorie ersetzt
werden. 

Schublade: 

Positionierung / Zweckbestimmung 

„Zweckbestimmung ist die Verwendung; für die das
Medizinprodukt in der Kennzeichnung; in der
Gebrauchsanweisung; oder den Werbematerialien nach den
Angaben des Herstellers oder desjenigen, der das Produkt in
Verkehr bringt, bestimmt ist.“ 

Schublade: 

Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes 

Das Heilmittelwerbegesetz findet Anwendung auf Arzneimittel.
Es findet „gedanklich“ Anwendung auf den
medizinisch-therapeutischen Teil der Zweckbestimmung von
Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Medizinprodukten. 

Schublade: 

Das Heilmittelwerbegesetz ist ein
Heilmittelwerbe-Behinderungs-Gesetz 

Schublade: 

Heilmittelwerbung muß wahr sein! 

Schublade: 

Heilmittelwerbung muß aus der Sicht des Verbrauchers
(Patienten) interpretiert werden. 

Schublade: 

Publikumswerbung 

Fachkreiswerbung 

Schublade: 

Pflichtangaben: 

Bei riesigen Nebenwirkungen fressen Sie die Packungsbeilage
und erschlagenen Sie Ihren Arzt oder Apotheker. 

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Generelle Werbeverbote 

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Werbeverbote für Fachkreise 

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Werbeverbote für die Publikumswerbung 

Schublade: 

§ 11 HWG – ist eine Check-List 

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Bildliche Darstellungen sind nur eingeschränkt erlaubt! 

Schublade: 

Broschüren dürfen nicht zur Selbstdiagnose und 
Selbstbehandlung anweisen. 

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Werbeverbot nach § 12 HWG (Krankheitsliste) 

Schublade: 

Das Werbeverbot aus der Anlage zu § 12 bezieht sich auch auf die
Nennung von Symptomen von Krankheiten.