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Apothekerschrank - Heilmittelwerbung
Schublade:
Ein Arzneimittel ist jedes Produkt, was in den menschlichen
Körper eingebracht, oder auf diesen aufgebracht werden kann
und dabei eine Wirkung erzielt.
Schublade:
Lebensmittel, Körperpflegemittel und Medizinprodukte sind
keine Arzneimittel, solange sie nicht überwiegend arzneiliche
Hauptwirkungen haben.
Schlagworte: Drei-Kreise-Theorie und 49/51-Regel.
Bei Inkrafttreten des Medizinproduktegesetzes müßte die
Drei-Kreise-Theorie durch eine Vier-Kreise-Theorie ersetzt
werden.
Schublade:
Positionierung / Zweckbestimmung
„Zweckbestimmung ist die Verwendung; für die das
Medizinprodukt in der Kennzeichnung; in der
Gebrauchsanweisung; oder den Werbematerialien nach den
Angaben des Herstellers oder desjenigen, der das Produkt in
Verkehr bringt, bestimmt ist.“
Schublade:
Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes
Das Heilmittelwerbegesetz findet Anwendung auf Arzneimittel.
Es findet „gedanklich“ Anwendung auf den
medizinisch-therapeutischen Teil der Zweckbestimmung von
Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Medizinprodukten.
Schublade:
Das Heilmittelwerbegesetz ist ein
Heilmittelwerbe-Behinderungs-Gesetz
Schublade:
Heilmittelwerbung muß wahr sein!
Schublade:
Heilmittelwerbung muß aus der Sicht des Verbrauchers
(Patienten) interpretiert werden.
Schublade:
Publikumswerbung
Fachkreiswerbung
Schublade:
Pflichtangaben:
Bei riesigen Nebenwirkungen fressen Sie die Packungsbeilage
und erschlagenen Sie Ihren Arzt oder Apotheker.
Schublade:
Generelle Werbeverbote
Schublade:
Werbeverbote für Fachkreise
Schublade:
Werbeverbote für die Publikumswerbung
Schublade:
§ 11 HWG – ist eine Check-List
Schublade:
Bildliche Darstellungen sind nur eingeschränkt erlaubt!
Schublade:
Broschüren dürfen nicht zur Selbstdiagnose und
Selbstbehandlung anweisen.
Schublade:
Werbeverbot nach § 12 HWG (Krankheitsliste)
Schublade:
Das Werbeverbot aus der Anlage zu § 12 bezieht sich auch auf die
Nennung von Symptomen von Krankheiten.
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